Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

XVIII. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 06.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 131
Geltung ab 10.05.2025; FNA: 1103-4-28 Bundesregierung

XVIII.



1Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.

2Bei allen Zuständigkeitsübertragungen übertragene Planstellen und Stellen werden mit den Personal- und Sachmitteln entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Sätze umgesetzt. 3Dabei wird von einer Vollfinanzierung der Plan-/Stellen ausgegangen. 4Ausschlaggebend sind jeweils die Ausstattungen der Organisationsbereiche zum 1. Januar 2025.

5Bei der Errichtung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung wird hinsichtlich der Übertragung des notwendigen Overhead-Personals eine feste Quote von 10 Prozent des aufgenommenen Fachpersonals angewandt. 6In allen anderen Fällen beträgt die feste Quote maximal 5 Prozent.

7Weitere Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes bis zum 1. August 2025 mitgeteilt.