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§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen Kenntnisse der internationalen und interkulturellen Polizeiarbeit erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen Ausbildungsphase zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.



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Frühere Fassungen von § 2 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... folgt gefasst: „§ 29a Übergangsvorschrift". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2 , 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ... Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben.  ...