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Abschnitt 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Abschnitt 1 Laufbahn

§ 1 Laufbahn



(1) Die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Kriminalratanwärterin/Kriminalratanwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.)/Kriminalrat zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Kriminalrätin/Kriminalrat

4.
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 14 Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat

Besoldungsgruppe A 15 Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor,

Besoldungsgruppe A 16 Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen Kenntnisse der internationalen und interkulturellen Polizeiarbeit erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen Ausbildungsphase zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.