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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 11 Fachpraktische Ausbildung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.

(3) Während der fachpraktischen Ausbildungsphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007

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Frühere Fassungen von § 11 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... wird die Angabe „Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung".  ... d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung". e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ... 10 wird die Angabe „Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung  ... 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung (1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. ... „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. ...


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