Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
|

§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)



Aufbau und Inhalte des Masterstudiengangs richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 14 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung". g) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche ... g) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public ... 10 wird die Angabe „Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung  ... der Bewertung der jeweiligen Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes. § 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. ... „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. ...