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Änderung § 14 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 14 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 14 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Leitung und Durchführung der Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)


vorherige Änderung

In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.



Aufbau und Inhalte des Masterstudiengangs richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.


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