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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 15 Laufbahnprüfung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007

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Frühere Fassungen von § 15 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... (Public Administration - Police Management)". h) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Laufbahnprüfung". i) ... h) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Laufbahnprüfung". i) Nach der Angabe zu § 15 wird die Angabe ... „§ 15 Laufbahnprüfung". i) Nach der Angabe zu § 15 wird die Angabe „Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen. j) Die Angabe zu § ... die Angabe „Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung (1) Zu ... 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt. § 15 Laufbahnprüfung Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der ... an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006." 12. Nach § 15 wird die Angabe „Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen. 13. § 16 wird wie ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt.  ... 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15 " ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. § ...


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