Änderung § 17 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 17 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ausbildungsaufstieg


(Text alte Fassung)

Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a an dem Vorbereitungsdienst teil.

(Text neue Fassung)

Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der §§ 2 und 9 bis 15 an dem Vorbereitungsdienst teil.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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