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Änderung § 19 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 19 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 19 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Zeitpunkt der Zwischenprüfung


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vor Beginn des Abschlusslehrgangs an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie für die Teilnahme an dem Abschlusslehrgang ausreichend vorbereitet sind und erwartet werden kann, dass sie das Ausbildungsziel erreichen werden.