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Änderung § 20 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 20 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 20 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Prüfungsausschuss


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte sollen dem höheren Kriminaldienst angehören, zwei Beisitzende sollen Lehrende im Hauptamt sein.

(2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Beisitzenden sowie ihre jeweiligen Vertretungen bestellt das Bundeskriminalamt.