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Änderung § 23 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 23 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 23 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Mündliche Zwischenprüfung


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Falle nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsarbeiten in mehr als einem Fach sind die Anwärterinnen und Anwärter mündlich zu prüfen.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich vor allem auf die Gebiete der schriftlichen Zwischenprüfung.