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Änderung § 22 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 22 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 22 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Schriftliche Zwischenprüfung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils Arbeiten unter Aufsicht aus den Gebieten

1. Kriminalistik,

2. Kriminologie,

3. Strafrecht/Strafverfahrensrecht und

4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht

zu fertigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder Vertretung bestimmt die Prüfungsaufgaben.

(2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsaufgabe sind vier Zeitstunden anzusetzen.

(3) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses sowie der jeweils zuständigen Fachdozentin oder dem jeweils zuständigen Fachdozenten zu bewerten. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen der Eröffnung des Ergebnisses der Zwischenprüfung schriftlich bekannt zu geben.