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Änderung § 25 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 25 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 25 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Wiederholung der Zwischenprüfung


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, setzt den Vorbereitungsdienst fort. Dies gilt entsprechend für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. Sie können die Prüfung frühestens nach Ablauf von drei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst ist in dem erforderlichen Umfang zu verlängern.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) Wer die Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Über ihre oder seine weitere Verwendung entscheidet das Bundeskriminalamt.