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Änderung § 26 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 26 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 26 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die berufspraktischen Studienzeiten und der Niederschriften über die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Vorschriften der in § 27 genannten Verordnung bleiben unberührt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.