§ 27 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 27 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
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(Text alte Fassung) § 27 Inhalte und Durchführung der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 27 (aufgehoben) |
Die Laufbahnprüfung wird an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt. Die Inhalte und die Durchführung der Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei höherer Dienst PVPOL-hD) vom 11. Juli 1996 (GV.NRW. S. 263). |