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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften (RegRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2011 JVKostO § 9, Anlage

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses);".

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 803 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 30" die Angabe „oder § 30a" eingefügt.

b)
Nach Nummer 803 wird folgende Nummer 804 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„804Führungszeugnis nach
§ 30b BZRG
17,00 EUR".


 
c)
Die bisherige Nummer 804 wird Nummer 805.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RegRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 RegRAnpG Inkrafttreten
... 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2 , 3 Nummer 3 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird jeweils vor ...