(793-12-3)
Die
Seefischereiverordnung vom
18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt."
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter „oder unionsrechtlichen" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" werden durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlich" werden die Wörter „oder unionsrechtlich" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" jeweils durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- In § 3a Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" jeweils durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter „oder unionsrechtlichen" eingefügt.
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546