Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 144" durch die Angabe „§ 159" und die Angabe „§ 143 Abs. 2" durch die Angabe „§ 157 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- In § 232a Absatz 2 wird die Angabe „§ 179" durch die Angabe „§ 106" ersetzt.
- 3.
- § 240 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der" gestrichen, die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 94" und das Wort „dürfen" durch das Wort „darf" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2011
-
-
- aa)
- Die Wörter „Anspruch auf" werden gestrichen, das Wort „haben" wird durch das Wort „erhalten" und die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
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- bb)
- Die Angabe „§ 57" wird durch die Angabe „§ 93" ersetzt und die Wörter „oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches" werden gestrichen.
- 4.
- In § 242b Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 179" durch die Angabe „§ 106" ersetzt.
Artikel 51 EinglVerbG Inkrafttreten ... 1 bis 6, Nummer 8 und Nummer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten am Tag nach der ...
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579