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§ 1 - Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme (SGB3EntGRuhV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1



(1) Der Altersrente im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich:

1.
Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,

2.
Übergangsrente und Invalidenteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssystemen, gewährt werden.

(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 149 Nummer 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,

2.
im übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung.

Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 40 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

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Zitierungen von § 1 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGRuhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGRuhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB3EntGRuhV (vom 01.04.2012)
... 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 40 EinglVerbG Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
... 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die ...