Die
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel
6a des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28g Abs. 5" durch die Wörter „insbesondere durch Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" gestrichen.
- 2.
- Die §§ 28b und 28c werden aufgehoben.
- 3.
- § 28d wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28d Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme".
- b)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11" durch die Wörter „nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 28f" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe c werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift des Arztes bedürfen," gestrichen.
- d)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- 4.
- § 28e wird aufgehoben.
- 5.
- § 28f wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28f Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „in Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder in Anlage 4" werden durch die Wörter „in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bbb)
- Die Angaben „nach § 28b", „nach § 28c", „nach § 28e" und „nach § 28g" werden gestrichen.
- ccc)
- Nach dem Wort „Evaluation" werden die Wörter „jeweils nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- ddd)
- Das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c werden die Angaben „nach § 28c" und „nach § 28g" gestrichen.
- cc)
- In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt entsprechend."
- g)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit erforderlich, und die Daten nach Absatz 1 an die mit der Evaluation beauftragten Sachverständigen gemäß §
137f Absatz 4 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden. Personenbezogene Daten sind vor Übermittlung an die Sachverständigen durch die Krankenkassen zu pseudonymisieren."
- 6.
- § 28g wird aufgehoben.
- 7.
- In § 28h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Verlängerung der Zulassung" gestrichen.
- 8.
- In § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Krankenversicherung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und die zusätzlichen satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von § 11 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 9.
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „aufgrund der Evaluationsberichte nach § 28g" durch die Wörter „nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder lehnt es die Verlängerung der Zulassung ab" gestrichen.
- 10.
- Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601