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Änderung § 15 VWDG vom 27.06.2020

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§ 15 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

7. zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.



(heute geltende Fassung) 

 
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