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Änderung § 15 VWDG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 15 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

(Text alte Fassung)

7. zum Verfahren der Sperrung nach § 14.

(Text neue Fassung)

7. zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.

 (keine frühere Fassung vorhanden)