Abschnitt 4 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 12 Übergangsregelung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung V. v. 24. November 2017 BGBl. I S. 3810 m.W.v. 3. Januar 2018

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§ 13 Inkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung V. v. 24. November 2017 BGBl. I S. 3810 m.W.v. 3. Januar 2018

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio



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