Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (LbPrZGlStV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1987 BGBl. I S. 1233
Geltung ab 25.04.1987; FNA: 806-21-11-7 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) vom Bundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft und vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1



Zeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden, werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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