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§ 3 - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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§ 3 Datenübermittlung aus der Verkehrsunternehmensdatei



(1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Internet erteilt.

(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2a) Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen dürfen

1.
die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden,

2.
die für Kontrollen zuständigen Behörden und Stellen

a)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

b)
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c)
in der Schweiz

die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erforderlich ist.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 oder Absatz 2a trägt der Empfänger. 2Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Es hat bei jedem zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 4Die nach Satz 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 5Die Protokolldaten nach Satz 3 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Protokollierung nach Satz 3 zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 3 VUDat-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.03.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VUDat-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VUDat-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VUDat-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a VUDat-DV Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf (vom 12.03.2026)
... abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen. (3) § 3 Absatz 3 gilt ...
§ 5 VUDat-DV Auskunft an Behörden (vom 12.03.2026)
... werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt ...
§ 7 VUDat-DV Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen (vom 12.03.2026)
... Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a , §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Artikel 1 VUDat-DVuaÄndV Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
... die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „durch ... abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. § 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum ... Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a , §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende ...