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§ 6 - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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§ 6 Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei, Datenpflege



(1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind gegenüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,

2.
die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder

3.
der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

(2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

(3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege).

(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.

 
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Zitierungen von § 6 VUDat-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VUDat-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VUDat-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 16 GüKG Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren (vom 26.11.2019)
... dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1. Die §§ 4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend. (3) Das Bundesamt hat eine schwerwiegende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ...