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§ 4b - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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§ 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung



(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. 2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 4b VUDat-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.03.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b VUDat-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b VUDat-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VUDat-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VUDat-DV Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen (vom 12.03.2026)
... Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Artikel 1 VUDat-DVuaÄndV Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
... gestrichen. 3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4, 4a und 4b ersetzt: „§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der ... Verfahren abrufen. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. § 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen ... Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende ...