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Änderung § 4b VUDat-DV vom 12.03.2026

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§ 4b VUDat-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2026 geltenden Fassung
§ 4b VUDat-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63

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§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung


vorherige Änderung

 


(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1 Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. 2 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.