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Änderung § 4b VUDat-DV vom 12.03.2026
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| § 4b VUDat-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2026 geltenden Fassung | § 4b VUDat-DV n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung |
(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend. (2) 1 Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. 2 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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