(1) Für die Gemeinschaftslizenz im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) gelten folgende Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
- 1.
- § 3 Absatz 3 und 5,
- 2.
- § 3 Absatz 5a und 5b,
- 3.
- § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,
- 4.
- § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und
- 5.
- § 21a (Aufsicht).
§
10 der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom
21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien werden nach dem Muster des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthalten eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und sind mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.