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Änderung § 7 GüKGrKabotageV vom 27.02.2026

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§ 7 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 7 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. 2 Sie gilt für jeweils fünf Jahre. 3 Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. 4 Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.

(2) 1 Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. 2 Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. 2 Sie gilt für jeweils fünf Jahre. 3 Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. 4 Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.

(2) 1 Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. 2 Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung.

(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),

vorherige Änderung

2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und



2. § 3 Absatz 4 und

3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(5) 1 Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen. 2 Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.