Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 GüKGrKabotageV vom 27.02.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie der GüKGrKabotageV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 8 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. 2 Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. 2 Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(2) 1 Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inländischen Behörde unverzüglich zur Änderung vorzulegen. 2 Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.