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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (2. GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Folgeänderungen


Artikel 3 ändert mWv. 27. Februar 2026 BKrFQG § 7, GBZugV § 11, § 12, GüKGrKabotageV § 1, § 4, § 7, § 8, § 9, § 25, BFStrMG § 7

(1) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3" ersetzt.


1.
In § 11 Absatz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 12 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 4 gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

d)
Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
§ 3 Absatz 4 und".

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

c)
Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
§ 3 Absatz 4 und".

4.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 9 wird die Angabe „Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung" ersetzt.

6.
In § 25 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.


§ 7 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Sofern für Fahrten eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes, ein Nachweis über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend."