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Synopse aller Änderungen der GüKGrKabotageV am 09.03.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 29 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GüKGrKabotageV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen § 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz § 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung | |
(Text alte Fassung) § 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) | (Text neue Fassung) § 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt) |
2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen § 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung § 5 Fahrtenberichtheft § 6 Urkundenänderung § 7 CEMT-Umzugsgenehmigung § 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung 3. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen § 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil 4. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen § 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung § 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung § 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung § 12 Ausnahmen 5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr § 13 Definition § 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof § 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr 5a. Abschnitt Kabotage § 17a Befugnis zur Kabotage 6. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz § 19 Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr 7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung § 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung § 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung § 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung § 24 Überwachung 8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) | § 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt) |
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. | Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. |
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