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§ 3 - Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)

§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden



(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,

2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten

elektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

 
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Zitierungen von § 3 MitÜbermitV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MitÜbermitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitÜbermitV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 MitÜbermitV (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)