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§ 36 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes Erdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die vom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats gehaltenen spezifischen Vorräte. In der Statistik sind die Mengen anzugeben sowie die diesen Mengen entsprechende Anzahl der Bevorratungstage des Bezugsjahres. Hält der Erdölbevorratungsverband spezifische Vorräte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen anzugeben. Ferner gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich eine Statistik der am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewahrt die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf Jahre auf.

(4) Sofern der Erdölbevorratungsverband verpflichtet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Kommission der Europäischen Union eine Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Mindestanzahl an Verbrauchstagen spezifischer Vorräte und die Dauer der Verpflichtung anzugeben sind.

(5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Verbrauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kommission der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich dieser bezieht. Dieser Bericht enthält

1.
eine Analyse der behördlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6 Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind, und mit Hilfe derer überprüft wird, ob dies gegeben ist, sowie

2.
eine Dokumentation der Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit die Verwendung dieser Vorräte im Fall von Unterbrechungen der Erdölversorgung sichergestellt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 36 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErdölBevG Spezifische Vorräte (vom 01.01.2020)
... an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeitraums zu halten. Er darf das Mindestniveau nur dann vorübergehend ...
§ 38 ErdölBevG Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte (vom 01.01.2017)
... sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt. (2) Die Mitglieder haben dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 27 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4, § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1 sowie § 38 Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 des ...