§ 12 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten
§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen

Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten

§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur

1.
Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung,

2.
Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung),

3.
Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten),

4.
solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union,

5.
sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder

6.
Behebung lokaler Krisensituationen

durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). 2In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. 3Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. 5Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. 2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur.

(5) 1Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes zugeteilt werden. 2Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm zugeteilten Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. 3Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. 4Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. 5Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020



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