| § 4 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 4 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung | |
| (Text alte Fassung) (1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben. | (Text neue Fassung) (1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 33 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben. |
(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln. | |