Das
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 37 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „und 16" durch die Angabe „, 16 und 17" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
- a)
- eines Unternehmens handelt, das
- aa)
- eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder
- bb)
- nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
- b)
- eines Unternehmens handelt, das
- aa)
- Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder
- bb)
- nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,".
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
- a)
- eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
- b)
- der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,
und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,".
- 2.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „durch Rechtsverordnung" werden durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- b)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt."
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454
V. v. 17.04.2013 BGBl. I S. 923; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474