§
4a des
Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach §
3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach §
7 Absatz 1 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. §
3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610