§ 69 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 69 Strafvorschriften


§ 69 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet,

2.
einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

3.
entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt oder

4.
eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Nummer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört oder

2.
entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 oder des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 3 strafbar.

(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes B. v. 1. Juni 2012 BGBl. I S. 1281 m.W.v. 14. Februar 2012

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Frühere Fassungen von § 69 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2012 (14.06.2012)Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
vom 01.06.2012 BGBl. I S. 1281

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Zitierungen von § 69 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
§ 8 PflSchAnwV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
B. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1281
Berichtigung PflSchNOGBer
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"; 4. in § 69 Absatz 7 die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 2" ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 1 PflSchRBußGAnpV Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
...  „§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein ...


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