Synopse aller Änderungen des PflSchG am 13.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2021 durch Artikel 2 des PflGesGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflSchG.

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PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2021 geltenden Fassung
PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
    § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
    § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen
(Text neue Fassung)

    § 7 (aufgehoben)
    § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
    § 9 Persönliche Anforderungen
    § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
    § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten
Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 14 Verbote
    § 15 Beseitigungspflicht
    § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
    § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
    § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
    § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
    § 20 Versuchszwecke
    § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    § 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
    § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
    § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
    § 25 Ausfuhr
    § 26 Getrennte Lagerung
    § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
    § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
    § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
    § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
    § 31 Kennzeichnung
    § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
    § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
    § 34 Beteiligungen
    § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
    § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
    § 37 Neue Erkenntnisse
    § 38 Verlängerung der Zulassung
    § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
    § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
    § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
    § 42 Zusatzstoffe
    § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
    § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
    § 45 Pflanzenstärkungsmittel
Abschnitt 8 Parallelhandel
    § 46 Genehmigung für den Parallelhandel
    § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
    § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
    § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
    § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
    § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte
    § 52 Prüfung
    § 53 Betriebsanleitung
Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
    § 54 Entschädigung
    § 55 Forderungsübergang
    § 56 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 11 Behörden, Überwachung
    § 57 Julius Kühn-Institut
    § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
    § 59 Durchführung in den Ländern
    § 60 Behördliche Anordnungen
    § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 62 Befugte Zollstellen


    § 62 Befugte Zolldienststellen
Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
    § 63 Auskunftspflicht
    § 64 Meldepflicht
    § 65 Geheimhaltung
    § 66 Übermittlung von Daten
    § 67 Außenverkehr
Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 68 Bußgeldvorschriften
    § 69 Strafvorschriften
Abschnitt 14 Schlussbestimmungen
    § 70 Unberührtheitsklausel
    § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
    § 72 Eilverordnungen
    § 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 74 Übergangsvorschriften
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;

2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;

3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;

4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;

5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;

6. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;

7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;

8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;

9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;

10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),

a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,

b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;

11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;

12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;

13. das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;

14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;

15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen

a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder

b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen

zu erlassen;

16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,

2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,

b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.

2 Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.



(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder

3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild

zu gefährden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es

1. zum Schutz gegen die Gefahr

a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten,

b) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder

2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen

erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. 2 Es kann dabei insbesondere

1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen einschließlich des Verbringens im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen

a) von einer Genehmigung oder Anzeige,

b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,

c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

d) von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,

e) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;

2. Vorschriften erlassen über

a) die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,

c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,

d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,

e) die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,

f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,

g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,

h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen,

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.



 

§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht.



Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

§ 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,

2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1. für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder

2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 8, angeordnet worden ist,



1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,

2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,

3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,

4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.

Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.



§ 14 Verbote


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,

b)
von einer Anzeige abhängig zu machen,



a) zu verbieten,

b)
zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,

c)
von einer Anzeige abhängig zu machen,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen,

3. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen,

4. die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die auf mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelten Böden gewonnen worden sind, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sofern nicht bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eine entsprechende Regelung getroffen wurde,

5. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter eine Regelung nach Nummer 1 fallen, an den Anwender zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;

dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm gegenüber zu erstatten ist.

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die anzuwendende Menge und die nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden.

(3) 1 Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, dass zuvor die Zulassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2 Wird die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr anzuwenden.

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. 2 Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(5) Es ist verboten, ein Pflanzenschutzmittel, das einen Stoff enthält oder aus einem Stoff besteht, dessen Anwendung durch eine Verordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a vollständig verboten ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu bringen.



§ 59 Durchführung in den Ländern


(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen sowie die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h,



1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,

2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,

3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,

4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,

5. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen und Versuche,

6. die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über die Überwachung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnahmen,

7. die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,

8. die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.



 

§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in § 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwachung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Ausnahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände, erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Zolldienststellen wirken auch bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln mit.



(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in § 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwachung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Ausnahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände, erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Zolldienststellen wirken auch bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln mit.

(2) Die Zolldienststellen können

1. Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle oder Behandlungsstelle weiterleiten,

2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von Satz 1 eingeschränkt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 Befugte Zollstellen




§ 62 Befugte Zolldienststellen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen

1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 geregelt ist, oder

2.
Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 68 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet,

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3. einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder

b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1 oder

einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,



3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt,

5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,

11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört,

13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt,

14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel abgibt,

16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,

17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt,

20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält,

21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält,

22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt,

23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt,

24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt,

25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt,

26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt,

27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,

28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,

30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,

31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,

32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt,

33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder

39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11. 2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 ein Experiment oder einen Versuch durchführt,

3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder

4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 7, 13, 21 bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 7, 13, 21 bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39 und des Absatzes 2 Nummer 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.



(heute geltende Fassung) 

§ 72 Eilverordnungen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 und des § 7 Absatz 1 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.






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