Die
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 59 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern „und dieser Verordnung" die Wörter „sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen."
- bb)
- Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter „vor dem 1. Dezember 2011" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 3 bis 5" gestrichen.
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777