Artikel 4 - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWAbfRNOG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474 (Nr. 10); Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Batteriegesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 BattG § 1, § 2, § 3, § 15, § 16, § 19, § 21, § 22, § 23

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) „Stoffliche Verwertung" ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung."

c)
In Absatz 12 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d)
Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

„(14) „Vertreiber" ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."

e)
Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."

f)
Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1."

g)
In Absatz 17 werden die Wörter „§ 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Umweltbundesamt und" durch die Wörter „zusätzlich auch" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:

1.
spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,

2.
spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und

3.
spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent."

6.
In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter

„§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

7.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbietet,".

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

cc)
Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die Nummern 5 bis 17.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13" durch die Wörter „Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2, 4, 7 und 13" durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8 und 14" ersetzt.

9.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KrWAbfRNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWAbfRNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 113 10. ZustAnpV Änderung des Batteriegesetzes
...  Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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