(1) Der Veröffentlichungspflichtige muss sich unter Nennung eines Ansprechpartners gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. §
6 Absatz 1 bis 4 sowie §
7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach §
7 Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach §
7 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist unzulässig.
(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. Die Identifikation kann nur während der beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Die Registrierung ist für die Nutzung der elektronischen Auftragsübermittlung erforderlich. Beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzeraccounts mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifizierung nach Absatz 1 verwendet werden.
(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese dem Ansprechpartner.