Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 16 Inhalt der Veröffentlichung



Im elektronischen Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht:

1.
bei einer natürlichen Person der Familienname und alle Vornamen sowie der Staat, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet, und

2.
bei einer juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger die Firma oder sonstige Bezeichnung, der Hauptsitz sowie der Staat, in welchem sich der Hauptsitz befindet.



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