Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 69b die Wörter „bewilligte Freistellungen und" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 3.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 4.
- § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4a.
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
- ein Ruhestandsbeamter
- a)
- in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b)
- in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,
- 2.
- im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist."
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 5.
- In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder".
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
-
- a)
- In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird." ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
-
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
- 8.
- § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 67 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach den §§ 12 und 66 Absatz 9" durch die Angabe „nach § 12" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 9.
- § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- § 14 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
- 11.
- In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 30 Absatz 1 und" eingefügt.
- 12.
- § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Verwaltungsträger" durch die Wörter „einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.
- 14.
- § 50f Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- 15.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 16.
- In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61, 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 17.
- § 69b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte Freistellungen und" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 18.
- § 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61, 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
-
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „§§ 53 und 54" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 19.
- Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Die §§
12a und
12b sind anzuwenden."
Artikel 11 BBeamtGewG Inkrafttreten (vom 22.03.2012) ... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, 12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Artikel 9 ... und Nummer 13 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9 und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in ... (4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe b, ...
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583