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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012
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Artikel 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | Artikel 9 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch B. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1489 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes | |
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen. 2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes" die Wörter „unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1" eingefügt. 3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird." ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben. 7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7" ersetzt. 8. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind." c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 9. § 89a wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu multiplizieren." 10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59, 60" durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60" ersetzt. 11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden." | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 11a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen. |
12. § 95 wird wie folgt geändert: | |
a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. | a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. |
13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f" durch die Angabe „§§ 55c bis 55f" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 14. § 100 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht." Ende abweichendes Inkrafttreten |
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