Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 32 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 264 wie folgt gefasst:
„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".
- 2.
- § 261 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach §
1365 Absatz 2, §
1369 Absatz 2, den §§
1382,
1383,
1426,
1430 und
1452 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."
- 3.
- § 264 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift gefasst folgt wie wird:
„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam."
- 4.
- § 269 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577