Dem §
5 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
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„(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§
3 und
7."
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
B. v. 22.04.2013 BGBl. II S. 431