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Artikel 4 - Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WaZuGemAbkG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431
Geltung ab 23.03.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 FamFG § 261, § 264, § 269

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 264 wie folgt gefasst:

„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".

2.
§ 261 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."

3.
§ 264 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam."

4.
§ 269 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WaZuGemAbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaZuGemAbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 WaZuGemAbkG Inkrafttreten (vom 01.05.2013)
... Die Artikel 2 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 3 MediationsGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden ist, wird wie ...